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Alternative Technologien für die klima- und umweltfreundliche Versorgung von Luftfahrzeugen mit Bodenstrom an Flughäfen

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

Die Richtlinie schafft Anreize für die schnelle Transformation des Systems der Bodenstromversorgung an Flughäfen. Ziel ist es, eine klima- und umweltfreundliche Bodenstromversorgung der Luftfahrzeuge am Flughafen durch die Nutzung alternativer Technologien sicherzustellen und damit zur Erreichung der Vorgaben des Entwurfs für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Alternative Fuel Infrastructure Regulation – AFIR; Fundstelle COM(2021) 559 final vom 14. Juli 2021) beizutragen.

Während der Standzeiten von Flugzeugen am Boden benötigen diese Strom für die Durchführung von Wartungsarbeiten, Beladevorgängen sowie die Betankung. Dieser Strom wird oft von Hilfsturbinen, die mit Kerosin betrieben werden oder an gebäudefernen Stellplätzen von Dieselgeneratoren erzeugt.

Durch die Versorgung von Flugzeugen mit klima- und umweltfreundlichem Bodenstrom können Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen vermieden und gleichzeitig die Lärmbelastung minimiert werden. Zudem ist der Einsatz alternativer Technologien effizienter – etwa auf Basis von Direktstrom, Batterien oder Wasserstoff.

Gefördert werden folgende Fördergegenstände: 

  • Beschaffung und Installation von stationären Bidenstromanlagen 
  • Beschaffung von e-GPUs (Ground Power Units) mit Batterie oder Brennstoffzelle  inkl. Infrstruktur als Ersatz für Dieselaggregate
  • Lade und Betankungsinfrastruktur zur Strom- bzw. Wasserstoffversorgung möglich und bauliche Investitionsmaßnahmen als Teil eines (Gesamt-)Vorhabens aus Nr. 1 und/oder Nr. 2 

Es ist sicherzustellen, dass alle Fördergegenstände dem Stand der Technik entsprechen sowie die technischen Anforderungen aus dem Entwurf der Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) eingehalten werden. Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung hingewiesen, sofern die Abgabe des Ladestroms gegen ein Entgelt erfolgen soll.

Listung der Antragsberechtigten

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Sie müssen Eigentümer der zu fördernden alternativen Systeme zur klima- und umweltfreundlichen Bodenstromversorgung an Flughäfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden.

 

 

Förderhöhe, Förderquote

Die Zuwendungsfähigkeit der jeweiligen Ausgaben bestimmt sich nach Artikel 36a der AGVO in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315. Die Förderhöchstquote beträgt 70% bei einem maximalen Förderhöchstbetrag von 15 mio. EUR für die Fördergegenstände Nr. 1 und 2 und 6 mio. EUR für Fördergegenstand Nr. 3. 

Art der Förderung

Zuschuss

Bewerbungsfristen
Frist zur Einreichung von Förderanträge ist der 31.08.2023 Derzeit keine Bewerbung möglich
Kontaktdaten Mittelgeber / Projektträger

Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen

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