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Genehmigt!

Zwei Leitfäden geben detailliert Auskunft über Fragen rund um Genehmigungsverfahren im Bereich des grünen Wasserstoffs.

Wer grünen Wasserstoff produziert oder mehr als drei Tonnen grünen Wasserstoff lagert, benötigt in der Regel eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. In diesem Zuge prüfen Behörden auch die Betriebssicherheit und das Einhalten der Bauordnung. Zwei Leitfäden geben detailliert Auskunft über alle Fragen rund um die Verfahren.

Elektrolyseure sind komplexe technische Einrichtungen, die ein gewisses  Gefahrenpotenzial für Mensch und Umwelt mit sich bringen. Daher verlangt der Bau oder die Erweiterung solcher Anlagen eine behördliche Genehmigung. Standardmäßig wenden die Behörden hier Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) an. In seltenen Fällen ist ein Planfeststellungsverfahren nötig. Neben der Genehmigung nach BImSchG benötigen die Betreiber auch eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie eine Baugenehmigung. Im Genehmigungsprozess gilt das Zwiebelprinzip: Das höherrangige Verfahren schließt die niederrangigen mit ein („Konzentrationswirkung“). So prüfen die jeweils zuständigen Behörden im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG auch, ob die Erlaubnis nach BetrSichV sowie die Baugenehmigung erteilt werden kann.

Welche Anforderungen die Antragssteller im Rahmen des BImSchG erfüllen und welche Unterlagen sie vorlegen müssen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Bei den Verfahren nach BImSchG sind das die Immissionsschutzbehörden, in Schleswig-Holstein also die Regionaldezernate des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR). Sie sind dabei Hauptansprechpartner auch für die niederrangigen Verfahren. In dieser Funktion koordinieren sie den gesamten Zulassungsprozess. Für Erlaubnisse nach der BetrSichV sind die Arbeitsschutzbehörden zuständig (in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, StAUK), für Baugenehmigungen die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden. 

Im Genehmigungsverfahren nehmen die Behörden das Gesamtsystem in den Blick, einschließlich aller Komponenten wie etwa Speichertanks oder Rohrleitungen. Je nach Einzelfall können die Systemgrenzen noch weiter gefasst sein: Bei einer Verstromung ist unter Umständen auch das BHKW Teil des Genehmigungsverfahrens, bei der lokalen Erzeugung von Wasserstoff für eine Tankstelle auch die Zapfeinrichtung. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Einzelanlagen den gleichen Betreiber haben und ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht.

Wer allerdings eine Wasserstoff-Tankstelle ohne vor Ort installierten Elektrolyseur errichten will, unterliegt neben dem Baurecht lediglich der BetrSichV – vorausgesetzt, dort werden weniger als drei Tonnen Wasserstoff gelagert. Das BImSchG wird hier nur angewandt, wenn die Mengen darüber liegen.

Immissionschutzrechtliche Genehmigung

Für kommerzielle Anlagen zur strombasierten Erzeugung von Wasserstoff und seiner Folgeprodukte ist standardmäßig eine Genehmigung nach BImSchG notwendig. Dabei wird das so genannte förmliche Verfahren angewandt, bei dem die Öffentlichkeit beteiligt wird. Weil Elektrolyseure laut einer EU-Richtlinie (2010/75/EU) ((1)) als Industrieemissionsanlagen eingestuft werden, müssen die Antragssteller im BImSchG-Genehmigungsprozess unter Umständen zusätzliche Unterlagen einreichen – etwa einen Ausgangszustandsbericht, der den Zustand von Boden und Grundwasser vor dem Bau der Anlage dokumentiert. 

Im Rahmen des BImSchG-Verfahrens untersuchen die Behörden in einer Vorprüfung auch, ob die geplante Anlage erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Ist das der Fall, ist eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig. In der Praxis kommen die Vorprüfungen aber so gut wie immer zu dem Ergebnis, dass kein Gefährdungspotenzial vorliegt.

Darüber hinaus müssen die geplanten Anlagen samt Lager- und Fülleinrichtungen den Vorgaben der Störfall-Verordnung des BImSchG entsprechen, sofern definierte Mengen von Wasserstoff produziert werden. Welche Pflichten hier konkret gelten, hängt von den jeweiligen Mengen ab. Ob eine Anlage unter die Störfall-Verordnung fällt und was daraus gegebenenfalls folgt, wird im BImSchG-Verfahren geklärt. In diesem Prozess werden zudem auch wasserrechtliche Fragen geprüft, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ergeben.

Betriebssicherheit und Baurecht

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens prüfen die zuständigen Behörden auch, ob die nötige Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gegeben werden kann. Dabei geht es um Fragen des Arbeitsschutzes. So wird hier unter anderem festgelegt, welche Prüfpflichten die Antragsteller vor Inbetriebnahme und während des Betriebs erfüllen müssen. 

Des Weiteren untersucht die jeweilige Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsprozesses, ob der Bau der Anlage mit den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Wie das Baugenehmigungsverfahren vonstattengeht, ist in den Landesbauordnungen der Bundesländer geregelt.

Planfeststellungsverfahren

In Einzelfällen, etwa bei sehr großen Anlagen, wird über die Zulässigkeit im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens entschieden. Die Behörden verlangen hier unter anderem, die möglichen Auswirkungen des Vorhabens sehr detailliert darzustellen. Gemäß der Konzentrationswirkung schließt ein erfolgreich abgeschlossenes Planfeststellungsverfahren die anderen nötigen Genehmigungen nach BImSchG, BetrSichV und Baurecht mit ein.

Leitfäden für die Genehmigungsverfahren

Eine vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) herausgegebene Handlungshilfe ((2)) informiert, nach welchen Verfahren Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff genehmigt werden, wie das Genehmigungsverfahren abläuft, welche Unterlagen benötigt werden und welche Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt sind.

Noch detaillierter gibt ein genehmigungsrechtlicher Leitfaden ((3)) Auskunft, den der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW), die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und andere Institutionen erstellt haben.

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