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Nutzen statt abregeln 2.0: Weniger abregeln und mehr erneuerbaren Strom nutzen

Power station hydrogen energy storage battery with solar plant and wind turbine. 3D illustration
Der § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht u.a. vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigten Teilnehmern Strommengen zu einem vergünstigten Preis liefern.

Die Bundesnetzagentur hat Anfang Juli 2024 Kriterien festgelegt, die eine zuschaltbare Last, wie beispielsweise ein Elektrolyseur für die Teilnahme an der Maßnahme „Nutzen statt Abregeln 2.0“ zu erfüllen hat.

Nutzen statt Abregeln 2.0
Derzeit müssen Kraftwerke, die Strom erneuerbar erzeugen, zu manchen Zeiten abgeregelt werden, da die notwendigen Stromnetze für den Abtransport noch nicht hinreichend ausgebaut sind. Mit der Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“ schafft die Bundesnetzagentur in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz, diesen Strom stattdessen zu nutzen. So wird statt einer Abregelung erneuerbarer Strom nutzbar gemacht. Voraussetzung ist, dass eine „zusätzliche“ Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.

Wie ist eine zusätzliche Stromnachfrage?
Die Bundesnetzagentur legt drei Segmente fest, bei denen sie unter bestimmten Voraussetzungen von einer „zusätzlichen“ Stromnachfrage ausgeht:

  • Die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung
  • der Einsatz netzgekoppelter Speicher und
  • neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.

Der § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht u.a. vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber berechtigten Teilnehmern Strommengen zu einem vergünstigten Preis liefern. Die Teilnehmenden erhalten vergünstigte Stromkosten für ihren Beitrag zur Engpassentlastung.

Die vollständige Pressemeldung der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema „Nutzen statt Abregeln 2.0“ durch zuschaltbaren Verbrauch gibt es hier.

 

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