Klimaschutzverträge
Kurzbeschreibung des Förderinhalts
Die Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV) richtet sich an Unternehmen besonders energieintensiver Industriezweige wie Papier-, Chemie-, Metall- oder Glasindustrie. Mit Hilfe des Förderprogramms sollen die Mehrkosten einer klimafreundlichen Produktion ausgeglichen werden. Dadurch werden Betreiberinnen und Betreiber von emissionsintensiven Anlagen dabei unterstützt klimafreundliche Produktionsverfahren zu errichten und zu betreiben. Diese neuen Produktionsprozesse sollen sich dadurch schneller und breiter auf dem Markt etablieren.
Klimaschutzverträge bedienen sich eines wettbewerblichen Gebotsverfahrens. Sie werden mit Unternehmen abgeschlossen, die sich in einem Wettbewerb gegen die Konkurrenz durchsetzen. Unternehmen geben ein Gebot ab, wie hoch ihre Kosten für die Reduktion von CO2-Emissionen wären. Wer dabei am kostengünstigsten plant, erhält eine Förderung. Die Förderhöhe wird in einem neuartigen Verfahren festgelegt, das ohne langwierige Überprüfungen der Unternehmen durch den Staat auskommt. Basierend auf dem jeweiligen Gebotspreis wird die individuell benötigte Fördersumme ermittelt.
Das Förderprogramm sichert gegen Preisrisiken (beispielsweise von Wasserstoff und CO2) ab, die gegenwärtig der Investition in klimafreundliche Produktionsverfahren noch im Wege stehen. Sobald die transformative Produktion günstiger erfolgen kann als die konventionelle, kehrt sich die durch den Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverpflichtung in einen Anspruch des Staates auf eine Überschusszahlung um. Es kommt zu Zahlungen des Unternehmens an den Staat.
Über ein vorbereitendes Verfahren werden Informationen gewonnen, um das nachfolgende Gebotsverfahren möglichst effektiv ausgestalten zu können. Interessierte Unternehmen müssen in diesem Rahmen Informationen zu ihrem geplanten Vorhaben einreichen – nur dann können sie am nachfolgenden Gebotsverfahren teilnehmen. Für die erste Runde endete die Abgabefrist am 7. August 2023. Das zweite vorbereitende Verfahren ist am 29. Juli 2024 gestartet worden und ist noch bis zum 30.09.2024 geöffnet.
Aktuell steht die Durchführung einer zweiten Runde unter Haushaltsvorbehalt. Auch bedarf die Durchführung einer zweiten Gebotsrunde einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Über das Förderprogramm der Klimschutzverträge können Investitionsausgaben (CAPEX) und Betriebsausgaben (OPEX) gefördert werden.
Die Produktion von Wasserstoffderivaten ist im Rahmen der geförderten Vorhaben grundsätzlich förderfähig. Wenn Wasserstoffderivate einem Dritten zur Nutzung überlassen werden, ist durch geeignete Nachweise darzustellen, wofür der Dritte diese Wasserstoffderivate nutzen wird. Nur derjenige Anteil der Wasserstoffderivate, der auch außerhalb der geförderten Anlagen nicht der energetischen Nutzung oder der Erzeugung von Stoffen zur energetischen Nutzung dient, ist förderfähig.
Für den Abschluss eines Klimaschutzvertrags kommen Vorhaben infrage, die mindestens zehn Kilotonnen CO2 pro Jahr im Vergleich zur Referenzanlage einsparen. Die geförderten Vorhaben müssen ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr der Laufzeit des Klimaschutzvertrags eine relative Treibhausgasminderung von mindestens 60 Prozent erreichen. Zum Ende der Vertragslaufzeit müssen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zur Referenzanlage um 90 Prozent reduziert sein.
Zudem gibt es klare Vorgaben an die zum Einsatz kommenden Energieträger. Sofern Wasserstoff oder Wasserstoffderivate eingesetzt werden, müssen die strengen unionsrechtlichen Anforderungen an grünen oder CO2-armen Wasserstoff erfüllt sein.
Listung der Antragsberechtigten
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Förderhöhe, Förderquote
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. Förderhöhe: Siehe Förderrichtlinie Pkt. 7.1
Art der Förderung
Zuschuss
Projektträger Jülich
Fachbereich: Transformation der Industrie – Klimaschutzverträge (ESN 7)
Postfach 61 02 47
10923 Berlin