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Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland. Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde.

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und unter Informationen zum Thema> Publikationen zur Verfügung gestellt.

Förderfähig sind:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride)
  • Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen
  • Fahrzeuge die höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro km verursachen
  • Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1).
  • Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.

Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.

Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal € 65.000 beträgt.

Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig. Das AVAS muss zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt eingebaut worden und förderfähig sein.

Listung der Antragsberechtigten

Unternehmen, Privatperson, Verbände, Vereinigungen

Förderhöhe, Förderquote

bis € 2.000,-

Art der Förderung

Zuschuss

Laufzeit des Programms
14.02.2020 bis 31.12.2025
Bewerbungsfristen
Keine terminliche Vorgaben
Kontaktdaten Mittelgeber / Projektträger

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 422 – Steinkohleförderung/APG Umweltbonus-Elektromobilität, Einfuhr
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

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