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Förderprogramm Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Kurzbeschreibung des Förderinhalts

Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Im Sinne dieses Gesetzes sind „KWK-Anlagen“: Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen, Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren, Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel, Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage, Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen.

Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA.

Listung der Antragsberechtigten

  • Existenzgründer/in
  • Verbände und Vereinigungen
  • Privatperson
  • Öffentliche Einrichtungen
  • Kommunen, Hochschulen
  • Forschungseinrichtungen
  • Unternehmen

Förderhöhe, Förderquote

Zuschlagzahlung 0,3 ct. - 8 ct. pro kWh, in Abhängigkeit z. B. vom Anlagenalter

Art der Förderung

Zuschuss

Laufzeit des Programms
Keine terminliche Begrenzung
Bewerbungsfristen
Keine terminlichen Angaben
Kontaktdaten Mittelgeber / Projektträger

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

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