Förderprogramm Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Kurzbeschreibung des Förderinhalts
Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes. Im Sinne dieses Gesetzes sind „KWK-Anlagen“: Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-Anlagen, beispielsweise Gegendruckanlagen, Entnahme- oder Anzapfkondensationsanlagen, Feuerungsanlagen mit Dampfmotoren, Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel, Gasturbinen-Anlagen mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage, Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Organic-Rankine-Cycle-Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen.
Betreiber von KWK-Anlagen erhalten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zeitlich befristete Zuschlagszahlungen. Voraussetzung für die Förderung ist die Zulassung der Anlage durch das BAFA.
Listung der Antragsberechtigten
- Existenzgründer/in
- Verbände und Vereinigungen
- Privatperson
- Öffentliche Einrichtungen
- Kommunen, Hochschulen
- Forschungseinrichtungen
- Unternehmen
Förderhöhe, Förderquote
Zuschlagzahlung 0,3 ct. - 8 ct. pro kWh, in Abhängigkeit z. B. vom Anlagenalter
Art der Förderung
Zuschuss
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn